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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Legro CAD GmbH

1.      Allgemeines

(1)      Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Bestellern gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung auch für künftige Aufträge und für Ersatzteillieferungen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich oder fernschriftlich eine Abänderung unserer Auftragsbestätigung bzw. der AGB ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(2)      Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichende oder unsere AGB ergänzende Bedingungen widersprechen wir bereits hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir Ihnen nicht oder nicht in jedem Fall ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.

2. Angebot-Angebotsunterlagen

(1)      Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2)      An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Schriften und Unterlagen die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte darf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3)      Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Besteller gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

3. Preise - Zahlungsbedingungen – Lieferbedingungen

(1)      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk" zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(2)      Aufrechnungsrechte stehen den Bestellern nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die angegebene Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferungen an den Besteller erfolgen auf dessen Gefahr. Legro ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen.

(3)      Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen und zwar sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten sind wir für die Dauer dieser Behinderung und deren Nachwirkungen von der eingegangenen Lieferverpflichtung frei. Die Lieferfrist verlängert sich dementsprechend. Die Annahmeverweigerung durch den Besteller im Rahmen von Aufträgen welche von uns im Rahmen dieser AGB und der vereinbarten Fristen rechtzeitig erfüllt worden sind, gibt uns das Recht eine Nachfrist von 14 Tagen zur Abnahme zusetzen. Bleibt es bei der Abnahme­ver­weigerung so bleibt es uns überlassen, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Eigenverschuldens entstanden ist Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % maximal jedoch 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

4. Gewährleistung / Schadensersatz

(1)      Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Reparatur der defekten Ware bzw. des defekten Teils der Ware oder durch Austausch von Teilen bzw. Ersatzlieferung. Der Besteller hat uns hierfür eine nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angemessene Nachfrist zu setzen.

(2)      Betrifft der Mangel Kleinteile, die mit einem handelsüblichen Postpaket verschickt werden können, hat der Besteller das defekte Teil auf unsere Anforderung hin auf seine Kosten an uns zurück zu senden. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller die Ware an einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Ort verbracht hat, hat der Besteller zu tragen.

(3)      Leisten wir in der gesetzten, angemessenen Frist keine Nacherfüllung oder schlägt die Nacherfüllung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen fehl, steht dem Besteller wahlweise das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

(4)      Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur möglich, wenn der Mangel erheblich ist. Weitere Ansprüche werden ausgeschlossen. Im Übrigen behalten wir uns vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen.

(5)      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Keine Gewähr wird übernommen bei Verkauf und/oder Lieferung von gebrauchten Maschinen und Sachen sowie für Mängel/Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte natürliche Abnutzung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

(6)      Für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden haften wir nur, wenn ursächlich hierfür die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns war. Die Haftung in diesem Fall ist begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

(7)      Gewähr für Zukaufteile richtet sich nach den Angaben des Herstellers und ist darüber hinaus ausgeschlossen.

(8)      Weitergehende Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen über uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit in den mit uns abgeschlossenen Verträgen oder in den hier vorliegenden AGB nichts anderes vereinbart ist. Dazu gehören auch Mangelfolgeschäden.

(9)      Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der Schuldfrage - verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware an den Besteller bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb.

(10)    Vorstehende Einschränkungen gelten - mit Ausnahme der Bestimmung des § 377 HGB – nicht

-  bei Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit,

-  bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns,

-  bzgl. einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für solche Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Rücktrittsrechte

(1)      Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich ist. Das gilt auch bei unserem Unvermögen die Leistung zu erbringen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich ist und er kein Interesse an einer Teillieferung hat; übt der Besteller sein Rücktrittsrecht bei einer Teillieferung nicht aus, so kann er die Gegenleistung entsprechend mindern.

(2)      Liegt ein berechtigter Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 (3) dieser AGB vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist.

(3)      Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

(4)      Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine von ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei der Unmöglichkeit oder unvermögender Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

(5)      Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abschnittes Ziffer 3 (3) dieser AGB steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Wollen wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

6. Zahlungsbedingungen

(1)      Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die Zahlung ohne jeden Abzug und spesenfrei an uns zu leisten und zwar 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2)      Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens über 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

(3)      Zahlungen unserer Besteller werden in der Reihenfolge auf die jeweils älteste noch offene Rechnung einschließlich Zinsen und sämtlicher dazugehörender Nebenforderungen verrechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(4)      Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Beachtung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen.

(5)      Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bestellte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Beträge zurückzuhalten. In derartigen Fällen und ebenso bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies abgelehnt, werden alle noch offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

7. Eigentumsvorbehalt

(1)      Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Werkzeugen, Zubehörteilen und sonstigen Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-verbindung mit dem Besteller einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer etwa erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte vor.

(2)      Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(3)      Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung all unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres an den Vorbehaltswaren auf den Besteller übergeht und ihm die uns abgetretenen Forderungen zustehen.

(4)      Der Besteller ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Im Falle der Belastung der gelieferten Ware mit Rechten eines Dritten wird uns der Besteller unverzüglich informieren. Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt er schon jetzt alle seine einem Dritten gegenüber dadurch entstehenden zukünftigen Ansprüche aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware an uns ab.

(5)      Wenn die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit fremden uns nicht gehörenden Waren verarbeitet und veräußert werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus der Warenveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Besteller kann an den Liefergegenständen durch Be- und Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er be- bzw. verarbeitet für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen auch die be- bzw. verarbeiteten Liefergegenstände dienen zur Sicherung aller unserer Rechte.

(6)      Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Besteller werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden verarbeiteten Gegenständen. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen fremden gegenüber seinen Kunden erwachsen. Wir verpflichten uns, zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zur sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8. Geheimhaltung

(1)      Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von/über vertrauliche(n) Informationen (insbesondere technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.

(2)      Angebote der Legro GmbH, Kostenvoranschläge, Konzepte sowie Leistungsbeschreibungen und vergleichbare Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen. Diese oder deren Inhalt dürfen an Dritte nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Legro GmbH weitergegeben werden.

(3)      Bei schuldhafter Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungspflichten durch den Kunden kann die Legro GmbH eine nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe vom Kunden verlangen.

(4)      Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 8 bleibt auch nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages für drei weitere Jahre bestehen. Schutzrechte (z. B. Urheberrechte usw.) bleiben unberührt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)      Erfüllungsort für Lieferungen ist Regensburg. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Regensburg.

(2)      Gerichtsstand auch für Wechsel- Scheck- und Urkundsverfahren ist das jeweils für Regensburg örtlich und sachlich zuständige Gericht, unbeschadet unseres Rechtes, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.

(3)      Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden regeln sich nach dem sachlichen deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder im Laufe der Vertragsverpflichtung werden so bleiben alle übrigen Bestimmungen jederzeit gleichwohl gültig. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlichen möglichen am nächsten kommt.

Stand: 01/2015


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